Gemeindeabgaben
Steuern, Gebühren und Beiträge ab 01. Jänner 2024
Grundsteuer A
500 v. H. d. Messbetrages
Grundsteuer B
500 v. H. d. Messbetrages
Vergnügungssteuer
10 v. H.
Hundesteuer
€ 60,- für den 1. Hund, € 100,- für jeden weiteren Hund
Verwaltungsabgabe
€ 0,50 LGBl. Nr. 32/2019
Kommissionsgebühr
€ 17,50 LGBl. Nr. 28/2018
Müllabfuhrgebühr
€ 17,00 3 x € 4,00 je Person
Sackgebühr pro Restmüllsack - Volumen 40 Liter (NEU)
€ 3,00
Friedhofsgebühr
Einzelgrab € 118,- Doppelgrab € 236,- Urnen und Randgrab € 236,-
Wasseranschlussgebühr
€ 2,10 je m³, mindestens 900m³
Wasserbenützungsgebühr
€ 1,13 je m³ verbrauchtes Wasser
Kanalanschlussgebühr
€ 6,35 je m³, mindestens 900m³
Kanalbenützungsgebühr
€ 2,53 je m³ verbrauchtes Wasser
Kommunalsteuer
€ 3,00 v. H. der Lohnsumme
Erschließungsbeitrag
5,65 d. i. 2,5 % des Faktors 226 (LGB Nr. 40/2023)
Waldumlage
Hektarsätze zum 1.1.2024: Wirtschaftswald € 26,90 Schutzwald i.E. € 13,45 Teilwald i.E. € 20,17
Freizeitwohnsitzabgabe
Ab 1. Jänner 2020 ist in allen Tiroler Gemeinden eine Abgabe für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz zu entrichten (Freizeitwohnsitzabgabe). Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisse dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zur Erholungszwecken dienen. Auch wenn keine Eintragung im Freizeitwohnsitzverzeichnis besteht, ist die Abgabe zu entrichten. Zu beachten ist, dass mit der Eintragung der Freizeitwohnsitzabgabe ein illegaler Freizeitwohnsitz nicht legalisiert wird.
Die Abgabe ist grundsätzlich vom Eigentümer des Freizeitwohnsitzes selbst zu bemessen. Dafür muss die Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes ermittelt werden. Der zu entrichtende Betrag ergibt sich aus der vom Gemeinderat erlassenen Verordnung vom 07.12.2022 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe.
Leerstandsabgabe
Ab 2023 ist für Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden, die über einen durchgehenden Zeitraum von sechs Monaten nicht als Wohnsitz verwendet werden, eine Leerstandsabgabe an die Gemeinde zu entrichten.
Die Abgabenhöhe richtet sich nach der Nutzfläche und wurde mit Verordnung des Gemeinderates vom 07.12.2022 beschlossen.